Abnahme und Beendigung des Förderprogramms KIP


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeindevertretung, 21.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö Kenntnisnahme 4.1

Sachverhalt

Die Betriebskommission wurde am 26.02.2024 bereits über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:

Mit dem Förderprogramm „KIP I – KIP Kommunen“ wurden Investitionstätigkeiten von Kommunen und Krankenhausträgern in Hessen gestärkt. Die Anmeldungen für die Belegung der Kontingente im Bundes- und Landesprogramm konnten bei der WIBank bis zum 31.12.2016 gestellt werden.

Die Förderung durch das KIP 1 „Bundesprogramm“ erfolgte durch die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes in Hessen. Dieses sah ausschließlich eine Förderung finanzschwacher Kommunen vor

Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIPG) gelten folgende haushaltsrechtlichen Sonderregelungen:

(2) Die Kreditaufnahmen der Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt. Die Genehmigungsfiktion gilt abweichend von § 103 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis längstens zum Ablauf des fünften auf den Maßnahmenbeginn folgenden Haushaltsjahres.

(3) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragssatzung nicht erforderlich. Die für die Durchführung der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahmen erforderlichen Auszahlungsermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.

Da die Förderbereiche im Bundesprogramm stark eingeschränkt waren, wurde dieses durch ein Landesprogramm ergänzt, um allen hessischen Kommunen – nicht nur den finanzschwachen – eine weitergehende Wahlfreiheit für Investitionen in ihre Infrastruktur zu ermöglichen. Das Landesprogramm des KIP I sah drei Programmteile vor, die jeweils in unterschiedlicher Zuständigkeit lagen:

  1. Der Programmteil Infrastruktur mit der Zuständigkeit des Finanzministeriums (HMdF). Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank 

Das Darlehen wird über das Land zu 80 Prozent, die restlichen 20 Prozent über die Kommune getilgt. Des Weiteren zahlt das Land für die ersten zehn Jahre die Zinsen. Ab dem elften Jahr bis zum zwanzigsten Jahr gewährt das Land auf Antrag einen Zinszuschuss von einem Prozentpunkt. Ein weiterer Prozentpunkt kann aus dem Landesausgleichsstock beantragt werden.

  1. Der Programmteil Krankenhäuser mit der Zuständigkeit des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank 

  1. Der Programmteil Wohnraum Kommunen, für Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen. Zuständig hier, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW).
Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenende der WIBank in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Letzte Frist für die Einreichung aller Verwendungsnachweise ist somit spätestens 6 Monate nach Ablauf der Programmlaufzeit (31.12.2023), d.h. der 30. Juni 2024.

Die in KIP I geförderten Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2015 begonnen und bis zum
31. Dezember 2023 vollständig abgenommen bzw. bis zum 31. Dezember 2024 vollständig abgerechnet sein.

Eine verspätete Einreichung eines Verwendungsnachweises hatte eine Rückforderung von Fördermitteln zur Folge. Bis zum 31. August 2022 wurden Rückforderungsansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Verwendungsnachweise grundsätzlich nicht geltend gemacht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Verwendungsnachweises bei der WIBank. Ab dem 1. September 2022 wurden Rückforderungsansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Verwendungsnachweise nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 14. Juli 2022 (StAnz. 2022 Seite 888) geltend gemacht und durchgesetzt.

Wie bereits in vorherigen Sitzungen bekannt gemacht worden ist, wurden entweder Maßnahmen schon abgeschlossen und Verwendungsnachweise noch nicht eingereicht oder Maßnahmen noch nicht begonnen, die aber im Rahmen der Fristenwahrung nicht mehr begonnen werden konnten.

Mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 12.09.2023 und zur Kenntnisnahme in der Sitzung der Betriebskommission vom 11.12.2023, wurden sechs Maßnahmen zurückgezogen und das freie Kontengent auf fünf Maßnahmen umgeschichtet. Im Nachgang wurde die Maßnahme „Anschaffung Fahrzeug / Anbaugeräte Bauhof“ noch zurückgezogen, da die Fristen nicht eingehalten werden konnten. Das freie Kontingent von 72.000 EUR wurde auf die Maßnahme „Erneuerung eines Teils der Gemeindestraße Sonnenblick“ umgeschichtet. Die Anschaffungen für den Bauhof werden neu über das Förderprogramm „Hessenkasse“ angemeldet.

Weiterhin wurde in der Sitzung des Gemeindevorstands am 14.11.2023 im Rahmen der Berichterstattung folgendes zur Kenntnis gegeben: 

Nach Rücksprache mit der WIBank wurde darüber informiert, dass diese die Gemeinde zwecks Bearbeitung der KIP-Mittel bereits mehrfach aufgefordert hatte, sodass nun zeitnah reagiert und die Verwendungsnachweise erbracht werden müssen. Nach Einreichung der ersten zwei Verwendungsnachweise wurde von der WIBank darauf verwiesen, dass die Verwendungsnachweise nicht innerhalb von 6 Monaten nach Maßnahmenende vorgelegt wurden und der Erlass für die verspätete Vorlage der Verwendungsnachweise zu beachten sei. Sofern die verspätete Vorlage der Verwendungsnachweise nicht im Verschulden der Kommune liegt, wäre eine Begründung und ein Nachweis für die verspätete Vorlage einzureichen. Andernfalls müsste eine Rückforderung geprüft werden. Gemäß „Erlass zu den Kommunalinvestitionsprogrammen I und II sowie dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE, werden für jeden vollen Kalendermonat der Fristüberschreitung 1 Prozent des Gesamtbetrages der Fördermittel zurückgefordert, mindestens jedoch 1.000 Euro und höchstens 25.000 Euro.

Es wird dem Gemeindevorstand darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Maßnahme „Zaunanlage Schwimmbadstraße“ eine Rückforderung von ca. 10.750,00 EUR und für die Maßnahme „Spielplatz Hattenberg“ eine Rückforderung von ca. 5.500,00 EUR besteht. Eine Begründung, die auf personelle Missstände und zurückzuführen ist, nimmt die WIBank nicht an. 

Wie hoch und ob sich Rückforderungsansprüche auf die noch ausstehenden Verwendungsnachweise ergeben, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da sich erstens die Erstellung der Verwendungsnachweise aufgrund fehlender Unterlagen nur sehr zeitaufwendig gestalten und zweitens der Termin der Abgabe – 31.12.2023 –, i. V. m. fehlenden Unterlagen, zeitlich sehr eng bemessen ist.

Die WIBank hat am 22.02.2024 erfreulicherweise folgendes per E-Mail mitgeteilt:

Wir haben den Verwendungsnachweis für Ihre Maßnahmen erhalten, die aus Mitteln des Kommunalinvestitionsprogramms (KIP I) gefördert wurde. Das von Ihnen abschließend belegte Fördermittelkontingent entnehmen Sie bitte der angehängten Abschlussliste.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Hessische Ministerium der Finanzen und uns ergab keine Beanstandungen. Die ordnungsgemäße Verwendung wird, vorbehaltlich einer Prüfung durch den Landesrechnungshof sowie eventuellen Beanstandungen durch diesen, hiermit bestätigt. 

Die Maßnahmen wurden wie folgt beantragt, bewilligt und durchgeführt:

Datenstand vom 02.04.2024 08:07 Uhr