Datum: 16.05.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Anbau des Bürgerhauses Kirchheim
Gremium: Gemeindevertretung
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit
2 Feststellung der Tagesordnung
3 Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.03.2024
4 Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 02.04.2024
5 Berichterstattung
5.1 Machbarkeitsstudie: Vertiefte interkommunale Zusammenarbeit der Kommunen Haunetal, Kirchheim, Niederaula und Breitenbach (Herzberg)
5.2 Darlehensaufnahme 2,5 Mio. EURO in 2021 aus Wirtschaftsplan 2021
5.3 Auftragsvergabe Umbau der Druckerhöhungsanlage Hochbehälter Kirchheim
6 Ernennung von Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim Ortsteil Heddersdorf
7 Beratung und Beschlussfassung über den Feststellungsbeschluss 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Östlich der Schloßstraße
8 Beratung und Beschlussfassung über den Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 36. „Östlich der Schloßstraße“
9 Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Am Körle", Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
10 Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, Bebauungsplan Nr. 33 "Gewerbegebiet Am Körle", Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
11 Anschlussfinanzierung Darlehen 44496
11.1 Anschlussfinanzierung Darlehen 44496 - Nachtrag
12 Grundhafte Sanierung Feuerwehrgerätehaus Frielingen - Investitionskosten
13 Steuerungsanlagen Sirenen
14 Jahresbestellungen Freiwillige Feuerwehr Kirchheim
14.1 Los 1 - Persönliche Schutzausrüstung
14.2 Los 2 - Ersatzbeschaffung
15 Beabsichtigte Auflösung des Gasversorgungszweckverbands Kreis Hersfeld-Rotenburg zum 31.12.2024
16 Theraline - Praxis für Physio- und Ergotherapie Kuhl PartG
17 Vorgezogene Verlustausgleiche an die Gemeindewerke
18 Förderantrag im Rahmen der Haushaltsberatung -Vertiefende Untersuchung bei der Beratung von Kommunen in Fragen der Haushaltspolitik-
19 Anträge und Anfragen
19.1 Anfragen der SPD-Fraktion vom 23.04.2024
19.1.1 Anfrage: Planung Waldkindergarten
19.1.2 Anfrage: Vorübergehenden Nutzung eines ehemaligen Klassenraumes in der Grundschule Kirchheim durch die Kindertagesstätte Regenbogen
19.1.3 Anfrage: Ortsdurchfahrt Rotterterode
19.1.4 Anfrage: Spielplatz Willingshain
19.1.5 Anfrage: Jahresabschlüsse
19.1.6 Anfrage: Neubau Kindertagesstätte

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 1
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2. Feststellung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 2
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3. Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 3
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4. Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 02.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 4
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5. Berichterstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 5
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5.1. Machbarkeitsstudie: Vertiefte interkommunale Zusammenarbeit der Kommunen Haunetal, Kirchheim, Niederaula und Breitenbach (Herzberg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Kenntnisnahme 5.1
Nicht sichtbar

Sachverhalt

Am 14. März 2024 haben sich die Bürgermeister sowie weitere Personen aus der Verwaltungsspitze der beteiligten Kommunen zu ihrer fünften Beratungsrunde getroffen. Der Termin hat diesmal im Rathaus Haunetal stattgefunden.
Das Beraterteam Thomas Fiedler (Kommunal- und Politikberatung) und Carmen Möller (Komprax-Result), hatte mit der Einladung einen Entwurf für die Endfassung der Machbarkeitsstudie versendet. 
Ohne den Ergebnissen vorwegzugreifen, kann berichtet werden, dass auf Basis der finanziellen und personellen Analysen ein mehrstufiges Vorgehen angeregt wird. Dieses beginnt zunächst mit themenbezogenen Kooperationen, beinhaltet am Ende der angestrebten Entwicklung aber auch die Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbandes. Dies ist allerdings erst in der nächsten Wahlzeit, also nach den Kommunalwahlen im März 2026, vorgesehen. Das schrittweise Vorgehen soll, so die Empfehlung, ein „Zusammenwachsen“ in persönlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht ermöglichen. Die Auswahl der Themenfelder orientiert sich dabei insbesondere an der finanziellen und personellen Notwendigkeit. Je nach Ausgangssituation und Interessenlage müssen dabei nicht immer alle vier Kommunen beteiligt sein.
Die Machbarkeitsstudie wird also Empfehlungen beinhalten. Was davon wie und wann umgesetzt werden wird, hängt einerseits von noch zu fassenden Beschlüssen der Gremien und andererseits von der Mitwirkungsbereitschaft der Mitarbeitenden ab. Bis zur offiziellen Fertigstellung der Studie soll, darauf hat sich die Lenkungsgruppe verständigt, eine Beschlussvorlage für die Gremien entworfen werden. In dieser Vorlage soll das Projekt Interkommunale Zusammenarbeit der Kommunen Haunetal, Kirchheim, Niederaula und Breitenbach (Herzberg) zur Umsetzung der Studie skizziert werden. Dies soll eine organisatorische und zeitliche Projektstruktur ebenso umfassen wie Ansätze zur Einbindung der Mitarbeitenden (Akzeptanzmanagement).
Die nächste und dann vermutlich auch letzte Sitzung der Lenkungsgruppe ist für Mitte Mai vereinbart. Noch vor der Sommerpause soll die Studie samt Beschlussvorlage zum weiteren Vorgehen dann zunächst in einer gemeinsamen Sitzung den Gremienangehörigen und dann auch der Mitarbeiterschaft sowie der Öffentlichkeit präsentiert werden. Das Ziel, priorisierte Maßnahmen noch in die Haushaltsplanungen für das Jahr 2025 einfließen lassen zu können, wird damit erreicht werden.

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5.2. Darlehensaufnahme 2,5 Mio. EURO in 2021 aus Wirtschaftsplan 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Kenntnisnahme 5.2

Sachverhalt

Im Wirtschaftsplan 2021 wurde folgender Investitionskredit beschlossen und genehmigt:


Mit diesem Kredit sollten folgende Investitionen finanziert werden:


Im Detail:

Den Gesamtkosten von 5.000.000,00 EUR standen lt. Wirtschaftsplan Zuschüsse von 1.750.000,00 EUR gegenüber (siehe Anlage), sodass noch 3.250.000,00 EUR zu finanzieren waren.

Folglich wurde hier festgelegt, beschlossen und genehmigt, was lt. Wirtschaftsplan umgesetzt und wie es finanziert werden soll.

In der Sitzung der Betriebskommission wurde am 21.12.2021 beschlossen, den genehmigten Investitionskredit des Wirtschaftsplan 2021 von 3.501.860,00 EUR teilweise i. H. v. 2.500.000,00 EUR aufzunehmen. Dieser wurde jedoch nicht für o. g. Maßnahmen, sondern lt. Beschluss wie folgt genutzt:

Dazu folgendes:

  1. Nach dem letzten Ereignis der Abbuchung der Schlussrate von 1.537.500,00 EUR wurden die Unterlagen des o. g. aufgenommenen Darlehns von 2.500.000,00 EUR aus Dezember 2021 gesichtet. Dabei musste festgestellt werden, dass in dem zur Verfügung stehenden Darlehensordner, der zur Ära „Diebel“ in seiner alleinigen Hand lag, dann Frau Gewalt übergeben worden ist, lediglich Jahreskontoauszüge, jedoch nicht der Darlehensvertrag abgeheftet war.

Bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg wurde daher eine Kopie angefordert. Analog des Darlehens aus 2014 wurde auch das Darlehen aus 2021 vom ehemaligen Bürgermeister Koch und dem Beigeordneten Herrn Schenk unterzeichnet:

  1. Gemäß § 105 Abs. 1 HGO kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Kassenkredite dürfen lt. Verwaltungsvorschriften zu § 105 HGO in begründeten Fällen auch für die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden (Zwischenfinanzierung), wenn der Zinssatz für Kassenkredite geringer ist als der für Investitionskredite.

    1. Ein Liquiditätskredit kann nur dann von einem Investitionskredit abgelöst werden, wenn nachweislich Investitionen zwischenfinanziert worden sind. 
  1. Es liegt kein Nachweis vor, dass mit dem Liquiditätskredit bereits bezahlte Investitionen abgelöst worden sind.
  2. Augenscheinlich wurden mit der Ablösung des Liquiditätskredits keine Maßnahmen aus dem Investitionsplan des o. g. Wirtschaftsplan 2021 bezahlt.

  1. Lt. Beschluss sollte ein Liquiditätskredit i. H. v. 1.400.000,00 EUR abgelöst werden, tatsächlich wurden 1.700.000,00 EUR abgelöst, somit 300.000,00 EUR über dem, was beschlossen worden ist:


Auszug aus dem Girokonto

  1. Analog des Kassenkredit-Kontos wurden 1.700.000,00 EUR abgelöst.
  2. Zusätzlich wurden 300.000,00 EUR an die HLG bezahlt.
Nachweis:

  1. Die restlichen 500.000,00 EUR wurden wie folgt aufgebraucht:

  1. Ausgleich des Überziehungskredits des Girokontos von rd.         164.148,72 EUR
  2. Abschlagszahlung des 4. Quartals 2021 an die Gemeinde von rd.        328.567,14 EUR
GESAMT        492.715,86 EUR


Fazit:
  1. Es liegt kein Original-Darlehensvertrag vor.

  1. Es wurde ein Liquiditätskredit mit einem Investitionskredit abgelöst.

  1. Der beschlossene abzulösende Liquiditätskredit wurde um 300.000,00 EUR überschritten.

  1. Zudem wurde ein zusätzlicher Liquiditätskredit (Überziehung des Girokontos) von 164.148,72 EUR abgelöst.

  1. Der genehmigte Investitionskredit 2021 wurden nicht für Maßnahmen analog des genehmigten Wirtschaftsplans 2021 genutzt.

  1. Der Investitionskredit wurde dafür genutzt, um eine Zahlung an die HLG zu leisten, wobei die Maßnahme nicht im Wirtschaftsplan 2021 aufgenommen worden ist und fraglich ist, ob es sich hierbei tatsächlich um Investitionen oder laufende Verwaltungstätigkeit handelt.

  1. Der Investitionskredit wurde weiterhin dafür genutzt, um eine Zahlung an die Gemeinde Kirchheim zu leisten, obwohl es sich hier um eine Abschlagsrechnung aus laufender Verwaltungstätigkeit (Personalkosten, Miete, Versicherungen u. ä.) handelt.

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5.3. Auftragsvergabe Umbau der Druckerhöhungsanlage Hochbehälter Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Kenntnisnahme 5.3

Sachverhalt

Die Verrohrung des Hochbehälters Kirchheim besteht noch aus verzinktem Eisenrohr, welches sich über Jahre zugesetzt hat. Die vorhandenen Absperrvorrichtungen sind ohne Funktion. Die verbauten Windkessel (2 Stück a 400 Liter) sind ebenfalls ohne Funktion, da die innenliegende Membran für den erforderlichen Vordruck defekt ist. Die Windkessel sind irreparabel und entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind nach Information unseres Wassermeisters seit Jahren nicht mehr zulässig (Druckbehälterverordnung). Mit der Erneuerung der Rohrleitungen, sowie der beiden Kessel, hin zu einem direkt durchströmten Windkessel, entspricht die Anlage wieder dem Stand der Technik. Bei der oben aufgeführten Lösung handelt es sich um einen kurzfristigen Kompromiss, da auch die bestehenden Pumpen ein gewisses Alter und dementsprechende Laufzeiten haben. Nach Instandsetzung der Anlage erfolgt eine einmalige Überprüfung des Brandschutzes nach W405 für das Gebiet „Spitzhäuser“, da dies während der Amtszeit unseres Wassermeisters noch nicht erfolgt ist. Hierzu wurden 2 Angebote eingeholt.

Die Preisanfrage ergab für oben erläuterte Umbauarbeiten folgendes Ergebnis:

Anbieter                                                    Angebotspreis brutto
Rohrleitungsbau Fritz GmbH & Co. KG                 10.696,79 €
Willi Wilfert GmbH & Co. KG                                 13.002,42 €   
          

Beschluss:
  1. Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung, den in 2022 vereinbarten Umbaukostenzuschuss von 40.000,00 € zzgl. einem Aufschlag von 20 % (gem. VOB) i. H. v. 8.000,00 € zu beschließen.

  1. Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen, die bereits bezahlten Rechnungen von der Theraline i. H. v. 16.342,27 € dem Zuschuss von 48.000,00 € in Abzug zu bringen, sodass noch ein Restzuschussbetrag i. H. v. 31.657,73 € an die Gemeinde Kirchheim zu entrichten ist.

Abstimmung:        8 Ja-Stimmen (einstimmig)

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6. Ernennung von Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim Ortsteil Heddersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 6

Sachverhalt

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften aus dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) sowie der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim sind verschiedene Ehrenämter zu besetzen. 

In der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Heddersdorf wurden Wahlen in den jeweiligen Ehrenämtern durchgeführt. 

Um das Ehrenamt, gerade auch bei den Feuerwehren, gebührend zu würdigen, erfolgt die Ernennung des Wehrführers und stellvertretenden Wehrführer in der heutigen Sitzung.

Stellvertretend für alle bereits im Amt befindlichen Ehrenämtlern soll damit auch die Wertschätzung der Gemeindevertretung für das Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr gezeigt werden.

Im Einzelnen sind dies:
Herr Peter Diebel zum Wehrführer Kirchheim-Heddersdorf
Frau Nadine Fischer zur stellv. Wehrführerin Kirchheim-Heddersdorf 

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7. Beratung und Beschlussfassung über den Feststellungsbeschluss 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Östlich der Schloßstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 4
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 7

Beschlussempfehlung

(1)
Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim und somit als Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. 

(2)
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt und die Begründung hierzu gebilligt. 

(3)
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem Regierungspräsidium Kassel gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.

Beschluss

(1)
Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim und somit als Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. 

(2)
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt und die Begründung hierzu gebilligt. 

(3)
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem Regierungspräsidium Kassel gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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8. Beratung und Beschlussfassung über den Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 36. „Östlich der Schloßstraße“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 5
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 8

Beschlussempfehlung

(1)
Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim und somit als Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. 

(2)
Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 HBO sowie § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. 

(3)
Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. 

Beschluss

(1)
Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim und somit als Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. 

(2)
Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 HBO sowie § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. 

(3)
Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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9. Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Am Körle", Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 6
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 9

Sachverhalt

Im Ortsteil Kirchheim der Gemeinde Kirchheim befindet sich östlich der Bundesautobahn BAB 7 in exponierter Lage ein größerer zusammenhängender Bereich, der vormals als Standort für eine Motel-Anlage mit zugehörigen Freiflächen und Stellplatzanlagen genutzt wurde. Die eigentliche Nutzung ist bereits seit vielen Jahren aufgegeben worden, zuletzt wurden die Liegenschaften als Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden genutzt. Das weitläufig versiegelte und aktuell brachliegende Areal soll nunmehr einer neuen Nutzung zugeführt und nach bereits erfolgtem Rückbau der bestehenden baulichen Anlagen aufgrund der verkehrsgünstigen autobahnnahen Lage als Gewerbegebiet städtebaulich entwickelt werden. Hierdurch erfolgt dann künftig eine Ergänzung der angrenzenden Flächen des Interkommunalen Gewerbegebietes „Friedrichsfeld“. Innerhalb des Plangebietes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Errichtung eines zentralen Mercedes-Benz-Nutzfahrzeug-Standortes der in Bad Hersfeld ansässigen Autohaus Schade u. Sohn GmbH & Co. KG sowie eines Autohofes mit Tankstelle und Sicherheitsparkplatz vorgesehen. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere autobahnnahe gewerbliche Nutzungen. Entgegen ersten Überlegungen soll im Zuge der Planung jedoch keine Möglichkeit einer direkten verkehrlichen Anbindung der östlich ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 „Interkommunales Gewerbegebiet Friedrichsfeld – Teil A“ der Marktgemeinde Niederaula über das vorliegende Plangebiet geschaffen werden.

Der Bereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 2 von 1965 und Nr. 2b von 1972, die hier bislang ein Sondergebiet „Motel und Nebenanlagen“ festsetzen und daher entsprechend zu ändern sind. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine standortgerechte gewerbliche Folgenutzung im Zuge der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung des Plangebietes geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung von Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Da der Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebietes bislang überwiegend Sondergebietsflächen darstellt, wird dieser gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert. Das Planziel der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in ihrer Sitzung am 11.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die entsprechenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst in der Gemarkung Kirchheim Flächen in der Flur 25 und entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Am Körle“.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltberichten lag in der Zeit vom 04.06.2018 bis einschließlich dem 06.07.2018 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.  Die Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen gemäß den beigefügten Beschlussempfehlungen fortgeschrieben und durch Hinweise ergänzt, sodass nunmehr die formale Entwurfsoffenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen kann.

Um Beschlussfassung wird gebeten.

Beschlussempfehlung

Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim beschlossen.


Der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sind in der gemäß (1) geänderten Fassung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und ergänzend öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen.

Beschluss

Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim beschlossen.


Der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sind in der gemäß (1) geänderten Fassung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und ergänzend öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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10. Bauleitplanung der Gemeinde Kirchheim, Ortsteil Kirchheim, Bebauungsplan Nr. 33 "Gewerbegebiet Am Körle", Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 7
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 10

Sachverhalt

Im Ortsteil Kirchheim der Gemeinde Kirchheim befindet sich östlich der Bundesautobahn BAB 7 in exponierter Lage ein größerer zusammenhängender Bereich, der vormals als Standort für eine Motel-Anlage mit zugehörigen Freiflächen und Stellplatzanlagen genutzt wurde. Die eigentliche Nutzung ist bereits seit vielen Jahren aufgegeben worden, zuletzt wurden die Liegenschaften als Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden genutzt. Das weitläufig versiegelte und aktuell brachliegende Areal soll nunmehr einer neuen Nutzung zugeführt und nach bereits erfolgtem Rückbau der bestehenden baulichen Anlagen aufgrund der verkehrsgünstigen autobahnnahen Lage als Gewerbegebiet städtebaulich entwickelt werden. Hierdurch erfolgt dann künftig eine Ergänzung der angrenzenden Flächen des Interkommunalen Gewerbegebietes „Friedrichsfeld“. Innerhalb des Plangebietes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Errichtung eines zentralen Mercedes-Benz-Nutzfahrzeug-Standortes der in Bad Hersfeld ansässigen Autohaus Schade u. Sohn GmbH & Co. KG sowie eines Autohofes mit Tankstelle und Sicherheitsparkplatz vorgesehen. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere autobahnnahe gewerbliche Nutzungen. Entgegen ersten Überlegungen soll im Zuge der Planung jedoch keine Möglichkeit einer direkten verkehrlichen Anbindung der östlich ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 „Interkommunales Gewerbegebiet Friedrichsfeld – Teil A“ der Marktgemeinde Niederaula über das vorliegende Plangebiet geschaffen werden.

Der Bereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 2 von 1965 und Nr. 2b von 1972, die hier bislang ein Sondergebiet „Motel und Nebenanlagen“ festsetzen und daher entsprechend zu ändern sind. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine standortgerechte gewerbliche Folgenutzung im Zuge der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung des Plangebietes geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung von Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Da der Flächennutzungsplan im Bereich des Plangebietes bislang überwiegend Sondergebietsflächen darstellt, wird dieser gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert. Das Planziel der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchheim hat in ihrer Sitzung am 11.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die entsprechenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung gefasst.

Aufgrund der Lage des Plangebiets und der geplanten Nutzungen wurden zum Entwurf des Bebauungsplanes schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und ein Immissionsgutachten erstellt. Zudem wurde die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Anbindung und der umliegenden Straßen bezogen auf den im Zuge der Planung zu erwartenden Mehrverkehr gutachterlich untersucht und eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Die Ergebnisse der Fachgutachten werden entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt. Ferner erfolgten faunistische Erhebungen und es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst und im Bebauungsplan ebenfalls entsprechend berücksichtigt werden.

Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten zusätzlichen und nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft werden als Ausgleich entsprechende Ökopunkte aus der vorlaufend durchgeführten Kompensationsmaßnahme Nr. 14 „Fulda-Uferrandstreifen“ (Marktgemeinde Niederaula, Gemarkung Mengshausen, Flur 7 und 10) zugeordnet. Die Regelung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Kirchheim und dem Bauherrn; der Ankauf der entsprechenden Ökopunkte wird über einen Kaufvertrag zwischen dem Bauherrn und der Marktgemeinde Niederaula gesichert.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 umfasst in der Gemarkung Kirchheim, Flur 25, die Flurstücke 11, 12/1, 15/3, 15/7, 15/8.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltberichten lag in der Zeit vom 04.06.2018 bis einschließlich dem 06.07.2018 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.  Die Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen gemäß den beigefügten Beschlussempfehlungen fortgeschrieben und durch Hinweise ergänzt, sodass nunmehr die formale Entwurfsoffenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen kann.

Um Beschlussfassung wird gebeten.

Beschlussempfehlung

Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind in der gemäß (1) geänderten Fassung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und ergänzend öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen.

Beschluss

Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Kirchheim beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind in der gemäß (1) geänderten Fassung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und ergänzend öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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11. Anschlussfinanzierung Darlehen 44496

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 02.04.2024 ö Beschlussvorlage 4
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 02.04.2024 ö Beschlussvorlage 4
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 11
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 8

Sachverhalt

In der Sitzung der Betriebskommission am 28.04.2014 wurde eine Kreditaufnahme wie folgt beschlossen:

„Die letzte Kreditaufnahme erfolgte, ohne Berücksichtigung des Kredites zur Ablösung des Erbbaurechts für die Kläranlage, im Jahr 2010. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 wurden den Gemeindewerken Kreditaufnahmen i. H. v. über 8,02 Mio. EUR gewährt. Die Kreditaufnahme für die Ablösung des Erbbaurechts bleibt hierbei unberücksichtigt, da hierfür eine Einzelgenehmigung vorliegt. Seitens der Kommunalaufsicht wurde den Gemeindewerken eine Einzelgenehmigung zur Kreditaufnahme i. H. v. 3 Mio. EUR gewährt. Aufgrund des immer noch günstigsten Zinssatzes wurden zwei Angebote für Kredite mit variablem Zins eingeholt. Der Zinssatz ist fest an den 3-Monats-Euribor gekoppelt und die beiden Banken berechnen einen Aufschlag auf den Euribor an. Dieser beträgt bei der Sparkasse bei einer Bindung von 10 Jahren 0,35 % und bei der DG Hyp, die im Auftrag der VR-Bank Bad Hersfeld-Rotenburg eG ein Angebot unterbreitet hat, für die Bindung bis zum 31.12.2018 0,85 %. Die vierteljährliche Tilgung beträgt bei beiden Angeboten 37.500,00 EUR.

Die Betriebskommission beschließt, den Kredit i. H. v. 3.000.000,00 EUR bei der Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg aufzunehmen. Der Zinssatz bleibt gekoppelt an den 3-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 0,35 %. Die vierteljährliche Tilgungsrate für den Bindungszeitraum von 10 Jahren wird auf 37.500,00 EUR festgelegt.“

Am 28.03.2024 wurde erschrocken festgestellt, dass die Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg das Girokonto der Gemeindewerke mit einer Darlehenstilgung von 1.537.500,00 EUR belastet hat. Die Durchschau des betroffenen Darlehens – 625044496 – ergab, dass dieses im August 2014 i. H. v. 3.000.000,00 EUR aufgenommen wurde und für die „Rückzahlung“ folgende besondere Vereinbarung getroffen worden ist:

„Die Tilgung erfolgt in 39 vierteljährlichen Teilbeträgen von 37.500,00 EUR zzgl. Zinsen jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres sowie einer Schlussrate i. H. v. 1.537.500,00 EUR am 30.03.2024.“

Durch den o. g. ist nicht feststellbar, warum hier eine „besondere Vereinbarung“ mit einer Schlussrate von 1.537.500,00 EUR getroffen worden ist. Da im Sachverhaltes des Beschlusses davon die Rede ist, dass es sich um eine Einzelgenehmigung handelt, wurde noch am selbigen Tag Kontakt mit der Kommunalaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg gesucht mit der Bitte zu recherchieren, unter welchen Voraussetzungen die Einzelgenehmigung getroffen wurde (Unterlagen sind im Anhang beigefügt). Hier ist als „Vermerk“ von der Kommunalaufsicht im 1. und 2. Absatz folgendes geschrieben worden:

„Die Gemeinde Kirchheim beantragt eine Einzelkreditgenehmigung i. H. v. 3.000.000,00 EUR für die Gemeindewerke. In den Wirtschaftsplänen 2012 und 2013 sind Kredite i. H. v. 1.382.000,00 EUR und 2.757.000,00 EUR veranschlagt. Die Verteilung der Mittel auf die Betriebszweige Immobilien, Abwasser und Wasser ist in dem Antrag dargestellt. Die Zahlungen wurden aus Mitteln der Kassenkredite vorfinanziert.“

Nicht zu erkennen bei der Aufstellung zur Beantragung der Einzelgenehmigung ist, welche Zuschüsse den einzelnen Maßnahmen gegenübergestellt werden müssten.


In der aus der Anlage beigefügten Unterlagen ist zu erkennen, dass u. a. Kanalbaumaßnahmen von rd. 2 Mio. EUR und der Neubau der Aulabrücke von rd. 500.000 EUR finanziert werden sollten. Die Maßnahmen zeigen, dass der Investitionskredit mit einer längeren Laufzeit hätte angesetzt werden müssen, da die Laufzeit und Tilgung des Kredits sich nach der Nutzungsdauer der Investition richten.

Um das Girokonto der Gemeindewerke zu decken, wurde am 28.03.2024 der Kassenkredit auf 2.519.000,00 EUR angehoben. Die Zinsen des Kassenkredits staffelten sich in der Vergangenheit – ab 01.01.2024 – wie folgt:

Januar:         4,3190 % / 4,2190 % / 4,2950 % / 4,1950 % / 4,0450 %         3.554,69 EUR
Februar:        4,3230 % / 4,2230 % / 4,0730 %        3.619,43 EUR

Um

a)
den Kassenkredit in Höhe des zusätzlichen Restschulddarlehens i. H. v. 1.537.500,00 EUR wieder zu mindern und

b)
den Kassenkredit in der ursprünglich genehmigten Höhe aus dem Wirtschaftsplan 2021 i. H. v. 3.500.000,00 EUR nicht völlig auszuschöpfen 

muss eine Anschlussfinanzierung mit einer Laufzeit von 20 Jahren erfolgen.

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Investitionskredit i. H. v. 1.575.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg zu einem Zinssatz 3,359 % nominal, abzuschließen.

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Investitionskredit i. H. v. 1.575.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg zu einem Zinssatz 3,359 % nominal, abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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11.1. Anschlussfinanzierung Darlehen 44496 - Nachtrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Kenntnisnahme 11.1
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Kenntnisnahme 8.1

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeindevorstands, der Betriebskommission, des Haupt- und Finanzausschusses und der Gemeindevertretung wurde am 02.04.2024 wie folgt beschlossen: 
Die Gemeindevertretung beschließt, einen Investitionskredit i. H. v. 1.575.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg zu einem Zinssatz 3,359 % nominal, abzuschließen
Abstimmung:        4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen
__________________________________________________________________________

In der Sitzung des Gemeindevorstands wurde nachgefragt, 

  1. woraus sich die Rechtsgrundlage für die Vertragsbeziehung zwischen der Sparkasse und dem Darlehensnehmer ergeben. 
„Hier wird auf das Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) verwiesen.“
Bezüglich des Darlehensvertrages gilt der genehmigte Wirtschaftsplan, der nach § 5, Punkt 4 Eigenbetriebsgesetz von der Gemeindevertretung beschlossen wird. Darlehensnehmer ist daher mit Genehmigung des Wirtschaftsplans die Gemeindewerke.
  1. warum der Bürgermeister und ein Beigeordneter die Darlehen der Gemeindewerke unterzeichnen.
„Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des EigBGes i. V. m. § 5 Abs. 3 der Eigenbetriebssatzung heißt es, dass „Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind.“

In der Sitzung der Betriebskommission wurde nachgefragt, warum sich die Laufzeit des Darlehens seinerzeit nicht nach der Nutzungsdauer der damals nachgewiesenen Investitionen gerichtet hat. 

Die Frage hatte sich auch die Kämmerin gestellt, da dies gängige Praxis ist. Auf Nachfrage bei der Sparkasse wurden im Nachgang die Angebote nochmals vorgelegt: 



In den Beschlüssen der Sitzungen vom 02.04.2024 wurde bereits bekannt gegeben, dass in der Sitzung der Betriebskommission am 28.04.2014 die Kreditaufnahme wie folgt beschlossen worden ist:

„… Aufgrund des immer noch günstigsten Zinssatzes wurden zwei Angebote für Kredite mit variablem Zins eingeholt. Der Zinssatz ist fest an den 3-Monats-Euribor gekoppelt und die beiden Banken berechnen einen Aufschlag auf den Euribor an. Dieser beträgt bei der Sparkasse bei einer Bindung von 10 Jahren 0,35 % und bei der DG Hyp, die im Auftrag der VR-Bank Bad Hersfeld-Rotenburg eG ein Angebot unterbreitet hat, für die Bindung bis zum 31.12.2018 0,85 %. Die vierteljährliche Tilgung beträgt bei beiden Angeboten 37.500,00 EUR.

Die Betriebskommission beschließt, den Kredit i. H. v. 3.000.000,00 EUR bei der Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg aufzunehmen. Der Zinssatz bleibt gekoppelt an den 3-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 0,35 %. Die vierteljährliche Tilgungsrate für den Bindungszeitraum von 10 Jahren wird auf 37.500,00 EUR festgelegt.“


Dazu folgendes:

  1. Die Betriebskommission wurde lt. Beschluss nicht darüber informiert, dass auch Angebote mit Konditionen von einer Laufzeit von 20 und 30 Jahren eingeholt worden sind.
  2. Die Betriebskommission wurde nicht darüber informiert, dass sich die Laufzeit des Darlehens nach der Nutzungsdauer der Investitionen richtet, sodass hier eigentlich ein Darlehen mit einer längeren Laufzeit hätte abgeschlossen werden müssen. 
  3. Die Betriebskommission wurde nicht darüber informiert, dass nach 10 Jahren eine Schlussrate von 1.537.500,00 EUR zu tilgen ist.

Weiterhin wurde in den Sitzungen darauf hingewiesen, dass auch die Gemeindevertretung nicht informiert worden ist.

Zusätzlich werden im genehmigten Wirtschaftsplan 2021 nicht die o. g. Konditionen für das Darlehen angesetzt, sondern mit weiteren 10 Jahren Tilgung fortgeführt :

__________________________________________________________________________

Die Angebote bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg und bei der DZ HYP setzten voraus, nach haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die Haushaltssatzung 2022 oder ein aktueller genehmigungsfähiger Haushalt sowie eine Einzelkreditgenehmigung vorzulegen. Daneben musste der DZ HYP versichert werden, dass der Darlehensnehmer nicht überschuldet ist.

Um den Beschluss vom 02.04.2024 umzusetzen, nämlich einen Investitionskredit i. H. v. 1.575.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg zu einem Zinssatz 3,359 % nominal, abzuschließen, bedurfte es eines persönlichen Gespräches bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg, gemeinsam mit der Kommunalaufsicht, dass am 11.04.2024 stattgefunden hat.

Hier musste Überzeugungsarbeit geleistet werden, da mit der Schlussrate das Darlehen getilgt worden ist, daher eigentlich keine Anschlussfinanzierung besteht und somit ein neues Darlehen aufgenommen werden muss. Mit Unterstützung der Kommunalaufsicht konnte sich verständigt werden, das beschlossene Darlehen bei der Sparkasse Hersfeld-Rotenburg mit den beschlossenen Konditionen als „Anschlussfinanzierung“ aufzunehmen.

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12. Grundhafte Sanierung Feuerwehrgerätehaus Frielingen - Investitionskosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 9
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 12

Sachverhalt

Das Feuerwehrgerätehaus in Frielingen wird seit 2022 grundhaft saniert. Bisher wurden in der „Lexware-Buchhaltung“ die Kosten als Instandhaltungsaufwendungen gebucht. Da es sich hier „über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes“ durch die grundhafte Sanierung handelt (gem. BMF-Schreiben vom 18.07.2003), ist von Herstellungskosten auszugehen, die a) zu bilanzieren und b) nicht über einen Kassen- sondern über einen Investitionskredit zu finanzieren sind.

Eine Auswertung der Buchungsdatei, wobei die bekannte „Excel-Liste“, die zur Einlesung in Lexware genutzt worden ist, ergab nach Sortierung der Buchungsbeschreibung „FWGH Frielingen“ folgende verausgabte Kosten:

Buchungen 2022
Buchungen 2023
13.208,63 €
98.786,49 €
111.995,12 €
Zuzüglich Buchungen in der neuen Software:
Buchungen 2024 – Stand 15.03.2024
1.874,88 €
113.870,00 €

Zu berücksichtigen sind weiterhin die Neubeschaffung von 25 Bekleidungsspinden zu 6.670,90 EUR (Angebot der Fa. Rotstahl GmbH).

Im Zusammenhang mit der grundhaften Sanierung des Feuerwehrgerätehauses Frielingen wurde auch ein Grundstückskauf i. H. v. 18.000,00 EUR getätigt, der ebenfalls in die Maßnahmenberechnung einzuberechnen ist. Eine Aktualisierung der Kosten zeigt sich wie folgt:


Die bereits gebuchten und verausgabten Kosten müssen von den Erhaltungsaufwendungen umgebucht werden in die Investitionskosten. Weiterhin muss für diese Maßnahme eine Einzelkreditermächtigung beim Regierungspräsidium in Kassel eingeholt werden.

Nach Rücksprache mit einem Zuständigen der Feuerwehr Frielingen stehen noch Kosten von ca. 20.000 EUR aus, die zu den aufgeführten Kosten hinzugerechnet werden müssen, sodass insgesamt eine Einzelkreditermächtigung von rd. 160.000 EUR benötigt wird.

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Regierungspräsidium in Kassel eine Einzelkreditermächtigung für die grundhafte Sanierung des Feuerwehrgerätehausen in Frielingen i. H. v. 160.000,- Euro einzuholen. 

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Regierungspräsidium in Kassel eine Einzelkreditermächtigung für die grundhafte Sanierung des Feuerwehrgerätehausen in Frielingen i. H. v. 160.000,- Euro einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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13. Steuerungsanlagen Sirenen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 10
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 13
Nicht sichtbar

Sachverhalt

Im Februar 2019 erfolgte eine Infoveranstaltung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Migration von Sirenenanlagen in Hessen mit digitaler TETRA Steuerungstechnik. Kommunen konnten daran teilnehmen und bekamen, je nach Bedarf, die entsprechende Stückzahl an Steuerungsgeräten in einen Warenkorb gelegt, den es dann abzurufen galt. Als minimale Basiskosten je Steuerungsgeräte sind 540,00 EUR anzusetzen. 

Am 21.02.2024 wurden alle zur Verfügung gestellten Steuerungsgeräte in einer Gesamtsumme von 8.353,80 EUR abgerufen. Hinzu kommen die Kosten der Montage von rund 12.000 EUR und zusätzlich benötigte spezielle Antennen von rund 2.000 EUR, sodass von Gesamtkosten von rund 22.000 EUR auszugehen ist. 

Die Durchsicht der Haushalts- und Wirtschaftspläne ergab, dass die Maßnahme nicht veranschlagt worden ist.

In der Sitzung des Gemeindevorstands vom 15.02.2022 wurde folgende Auftragsvergabe beschlossen:



Nach Rücksprache mit dem Gemeindebrandinspektor müssen die Steuerungsgeräte bis Ende dieses Jahres eingebaut werden, da ab 2024 nur noch digitale Sirenenanlagen zugelassen werden. 

Da die Maßnahme bereits begonnen und im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr fertiggestellt werden muss, sodass die Vorgaben gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 HGO „vorläufige Haushaltsführung“ gegeben wären. In diesem Zusammenhang ist eine Einzelkreditermächtigung zu beantragen. 

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, die Maßnahme „Migration von Sirenenanlagen in Hessen mit digitaler TETRA Steuerungstechnik“ mit Gesamtkosten von rund 22.000 EUR freizugeben und eine Einzelkreditermächtigung zu beantragen.

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, die Maßnahme „Migration von Sirenenanlagen in Hessen mit digitaler TETRA Steuerungstechnik“ mit Gesamtkosten von rund 22.000 EUR freizugeben und eine Einzelkreditermächtigung zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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14. Jahresbestellungen Freiwillige Feuerwehr Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 11
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 14
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14.1. Los 1 - Persönliche Schutzausrüstung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 11.1
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 14.1

Sachverhalt

Da für das Jahr 2024 kein Haushalt aufgestellt werden konnte, somit keine Haushaltsplanung und keine Beschlüsse für Aufwendungen des großen Budgets „Feuerwehr“ bzw. des Produktes 02 „Sicherheit und Ordnung“ / Produktgruppe 0126 „Brandschutz“ gefasst werden konnten, müssen einzelne Beschlüsse gefasst werden.

Vom Gerätewart der Feuerwehr Kirchheim wurden zwei Angebote für die Jahresbestellung der Ersatzbeschaffung für die persönliche Schutzausrüstung „PSA“ eingeholt und gegenübergestellt.

Den geringeren Gesamtkosten von 27.105,71 EUR stehen 27.189,66 EUR gegenüber = Abweichung i. H. v. geringen 83,95 EUR.

Die genaue Gegenüberstellung und die Angebote werden im Anhang beigefügt.

Daneben werden im Anhang der Bestand der Kleiderkammer zum 20.03.2024 und die Altersstatistik zum 31.12.2022 vorgelegt.

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, die Verwaltung zu beauftragen die Jahresbeauftragung der persönlichen Schutzausrüstung „PSA“ mit Gesamtkosten von

27.189,66 EUR

zu bestellen, da es bei diesem Händler unter anderem Vorteile bei der Verfügbarkeit, sowie im allgemeinen kürzere Lieferzeiten gibt.

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, die Verwaltung zu beauftragen die Jahresbeauftragung der persönlichen Schutzausrüstung „PSA“ mit Gesamtkosten von

27.189,66 EUR

zu bestellen, da es bei diesem Händler unter anderem Vorteile bei der Verfügbarkeit, sowie im allgemeinen kürzere Lieferzeiten gibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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14.2. Los 2 - Ersatzbeschaffung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 11.2
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 14.2

Sachverhalt

Da für das Jahr 2024 kein Haushalt aufgestellt werden konnte, somit keine Haushaltsplanung und keine Beschlüsse für Aufwendungen des großen Budgets „Feuerwehr“ bzw. des Produktes 02 „Sicherheit und Ordnung“ / Produktgruppe 0126 „Brandschutz“ gefasst werden konnten, müssen einzelne Beschlüsse gefasst werden.

Vom Gerätewart der Feuerwehr Kirchheim wurden drei Angebote für die Ersatzbeschaffung von Feuerwehrausrüstung für das Jahr 2024 eingeholt: 

Gesamtkosten in Höhe von 6.795,17 EUR. 

Die Angebote und die Zusammenstellung der Feuerwehrausrüstung werden im Anhang beigefügt.

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, die Verwaltung zu beauftragen die Ersatzbeschaffung von Feuerwehrausrüstung für das Jahr 2024 mit Gesamtkosten von 6.795,17 EUR. zu bestellen.

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, die Verwaltung zu beauftragen die Ersatzbeschaffung von Feuerwehrausrüstung für das Jahr 2024 mit Gesamtkosten von 6.795,17 EUR. zu bestellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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15. Beabsichtigte Auflösung des Gasversorgungszweckverbands Kreis Hersfeld-Rotenburg zum 31.12.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 12
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 15

Sachverhalt

Als Folge des Krieges in der Ukraine sind die Gaslieferungen aus Russland komplett ausgefallen. Die Gesetzgebung der EU und des Bundes zur Energieeinsparung und Energieeffizienz führen dazu, dass das Gasgeschäft und damit der Netzausbau zum Erliegen kommen. Die Aufgabe / der Zweck für die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Kommunen durch den Gasversorgungszweckverband kann nicht mehr erfüllt werden.

Der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand für die Wirtschafts- und Haushaltführung eines Zweckverbandes bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts zu erledigen sind, sind nicht mehr zu rechtfertigen, wenn es keine Möglichkeit mehr gibt, den Satzungszweck zu erfüllen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass die Konzession von Gasbezügen seit 2017 der Umsatzsteuerpflicht gem. § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegt und Unterstützung durch einen Steuerberater benötigt wird. 

Dies hat zu der Überlegung geführt, den Gasversorgungszweckverband als übergeordneten Verwaltungsapparat zum 31.12.2024 aufzulösen.

Der aktuelle Konzessionsvertrag mit der EAM Netz GmbH hat noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2031. Dort ist geregelt, dass die Auflösung des Zweckverbandes keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages darstellt und bei einer Verbandsauflösung die Fortsetzung des Konzessionsvertrages mit den einzelnen Kommunen erfolgt. Die EAM Netz GmbH hat zugesagt, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten durch bilaterale Vereinbarungen auf die Kommunen übergehen.

Der Gasversorgungszweckverband Kreis Hersfeld-Rotenburg hat seit seiner Gründung in 1981 keine Verbandsumlage erhoben, keine Kassenkredite in Anspruch genommen und keine Darlehen aufgenommen. Deshalb sind bei einer Auflösung des Zweckverbandes zum 31.12.2024 gem. § 17 der Satzung weder Vermögen noch Schulden aufzuschlüsseln.

Beschlussempfehlung

1.
Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen zur beabsichtigten Auflösung des Gasversorgungszweckverbandes Kreis Hersfeld-Rotenburg zur Kenntnis und beschließt aufgrund des Wegfalls des Satzungszweckes gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung der Auflösung des Zweckverbandes zum 31.12.2024 zuzustimmen. 
2.
Mit der Auflösung des Zweckverbandes tritt die Gemeinde Kirchheim in den bestehenden Konzessionsvertrag mit der EAM Netz GmbH ein. 

Beschluss

1.
Die Gemeindevertretung nimmt die Ausführungen zur beabsichtigten Auflösung des Gasversorgungszweckverbandes Kreis Hersfeld-Rotenburg zur Kenntnis und beschließt aufgrund des Wegfalls des Satzungszweckes gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung der Auflösung des Zweckverbandes zum 31.12.2024 zuzustimmen. 
2.
Mit der Auflösung des Zweckverbandes tritt die Gemeinde Kirchheim in den bestehenden Konzessionsvertrag mit der EAM Netz GmbH ein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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16. Theraline - Praxis für Physio- und Ergotherapie Kuhl PartG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 13
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 16

Sachverhalt

Seit dem 01.09.2022 sind die Räumlichkeiten Jahnstraße 1 in Kirchheim an die Theraline - Praxis für Physio- und Ergotherapie Kuhl PartG vermietet. Der Mietvertrag wurde erst mit Datum 17.03.2023 rechtsgültig unterschrieben, da es zuvor offenbar Probleme bei der Durchführung des Umbauprojektes gab. Zum Umbauprojekt gab es Beschlüsse des Gemeindevorstandes vom 08.02.2022, 22.03.2022 und 14.06.2022. Nach Amtsantritt hat sich Bürgermeister Schmidt persönlich um die Sache gekümmert, so kam es u.a. am 10.02.2023 zu einem persönlichen Treffen der Geschwister Kuhl, Frau Weiser und dem Bürgermeister. Sodann legten die Geschwister Kuhl allen Schriftverkehr der bei Ihnen vorhanden war (u.a. auch Mailverkehr sowie ein Protokoll des Umbaus) vor. Bis dahin hatten die Geschwister Kuhl nur ein offizielles Schreiben der Gemeinde Kirchheim vom 05.04.2022 erhalten. Darin wird bescheinigt, dass sich die Umbaukosten der Praxis auf ca. 40.000 € belaufen werden. Diese Summe war zuvor auch mündlich verhandelt worden, die gesamte Kalkulation zur Neugründung der Theraline begründete sich auf diesen Absprachen. Auch der erstellte Businessplan bezog sich auf diese Summe. In dem als Anlage beigefügten Protokoll, dass die Geschwister Kuhl und Frau Weiser im Zuge der Umbauarbeiten erstellt haben, zeigt nochmals deutlich, wie der gesamte Umbauprozess erfolgte.

Durch die Finanzabteilung und Zusammenarbeit mit der Personalabteilung der Gemeinde Kirchheim wurden nun Aufstellungen

a) zu den verbuchten Sachkosten und
b) zum Personaleinsatz seitens der Gemeindemitarbeiter 

gefertigt. Die genannten Sachkosten zu a) wurden (fälschlicherweise) als Instanthaltungsmaßnahmen verbucht. Es handelt sich allerdings um Investitionskosten. Die Gesamtsumme der hier verbuchten Kosten beläuft sich auf 108.831,19 €. Die Personalkosten zu b) belaufen sich soweit nachvollziehbar und eindeutig zuzuordnen auf 40.600,00 € (angenommener Stundensatz 56,00 € bei 725 Stunden). Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf 149.431,19 €.

Am 07.03.2024 kam es zu einem erneuten Treffen seitens der Gemeinde (Bürgermeister Schmidt und Leiterin Finanzen Frau Brand) mit der Theraline (Geschwister Kuhl und Frau Weiser). Demnach ist die Theraline bereit, die eingangs genannten 40.000 € plus einen Aufschlag von 20 % (Analogregelung aus VOB zu tragen) demnach also 48.000 €. Von diesem Betrag werden allerdings 16.342,27 €, abgezogen da absprachegemäß während der Umbaumaßnahme bereits Direktzahlungen von der Theraline an ausführende Firmen (Firma Schrön, Gersdorf, Firma Adler, Oberaula) geflossen sind. Die tatsächlichen Kosten zeigen sich – gegenüber dem Zuschuss – daher wie folgt:


Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung zur Vollständigkeit aller Kosten wird der hier genannte Betrag als Investition verbucht werden müssen. Aufgrund der Finanzlage und der vorläufigen Haushaltsführung müsste zu diesem Betrag eine sogenannte Einzelkreditermächtigung bei der Aufsichtsbehörde, hier RP Kassel, gestellt werden. Da mit dem aufgenommenen Investitionskredit von einer Million € (Beschluss im Dez. 2023) bereits die Sachkosten i. H. v. 108.831,19 EUR einberechnet worden sind, verbleibt ein Restbetrag i. H. v. 56.942,27 EUR, der in Höhe des Zuschusses von 48.000,00 EUR gedeckt werden kann. Der Rest von rund 9.000 € kann nachträglich auch dem vorgenannten Investitionskredit zugeordnet werden, da sich dort im Nachgang durch Umschichtungen (im Rahmen der Hessenkasse), ergeben werden.

Den Geschwistern Kuhl (Theraline-Praxis) wurde mit Schreiben der Gemeinde Kirchheim vom 05.04.2022 bescheinigt, dass sich die Umbaukosten der Praxis voraussichtlich auf ca. 40.000,00 € belaufen werden. Da bei den tatsächlich entstandenen Umbaukosten nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob neben den 40.000,00 € ggf. zusätzliche Kosten umzulegen wären, wurde sich mündlich am 07.03.2024 auf den 20%igen Aufschlag nach VOB geeinigt. Abzüglich der von der Theraline bereits gezahlten Rechnungen an die Firma Schrön in Gersdorf und die Firma Adler in Oberaula, sind demnach noch 31.657,73 € von der Theraline an die Gemeinde Kirchheim (Gemeindewerke) zu zahlen.

Beschlussempfehlung

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den in 2022 vereinbarten Umbaukostenzuschuss von 40.000,00 € zzgl. einem Aufschlag von 20 % (gem. VOB) i. H. v. 8.000,00 €.

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, die bereits bezahlten Rechnungen von der Theraline i. H. v. 16.342,27 € dem Zuschuss von 48.000,00 € in Abzug zu bringen, sodass noch ein Restzuschussbetrag i. H. v. 31.657,73 € an die Gemeinde Kirchheim zu entrichten ist.

Beschluss

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den in 2022 vereinbarten Umbaukostenzuschuss von 40.000,00 € zzgl. einem Aufschlag von 20 % (gem. VOB) i. H. v. 8.000,00 €.

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, die bereits bezahlten Rechnungen von der Theraline i. H. v. 16.342,27 € dem Zuschuss von 48.000,00 € in Abzug zu bringen, sodass noch ein Restzuschussbetrag i. H. v. 31.657,73 € an die Gemeinde Kirchheim zu entrichten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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17. Vorgezogene Verlustausgleiche an die Gemeindewerke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 14
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 17

Sachverhalt

Seit 2009 werden im Wirtschaftsplan der Gemeindewerke „Externe Leistungsverrechnungen Gemeinde“ in den Ansatz gebracht, mit der Erläuterung, dass diese die Vergütung der Gemeinde für die Leistungserbringung durch die Gemeindewerke darstelle, da die Gemeindewerke der Dienstleister für den gesamten Immobilienbereich sind. Daneben wurden Vorabverlustabdeckungen für die Bereiche Freibad und Naturpark eingestellt:

Externe Leistungsverrechnungen Gemeinde    Vorabverlustabdeckungen Freibad + Naturpark

                     

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2014 bis 2016 wurde vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg folgende Feststellung getroffen:

„Ab dem Haushaltsjahr 2009 wird ein jährlicher Aufwand für die Unterhaltung und Instandhaltung von Immobilien und Grundstücken von 1.150.000,00 EUR in den Ergebnisrechnungen nachgewiesen. Mit entsprechender Verbuchung unter selbigem Sachkonto bei den Sach- und Dienstleistungsaufwendungen wurden die Gelder an die Gemeindewerke weitergeleitet. Die Aufteilungen der Aufwendungen auf die verschiedenen Teilhaushalte der Gemeinde wurden aufgrund von Schätzungen aus der Vergangenheit vorgenommen. Eine entsprechende Verwendung dieser Mittel bei den Gemeindewerken bzw. die korrekte Zuordnung zu den entsprechenden Teilhaushalten bei der Gemeinde kann durch die Rechnungsprüfung nicht beurteilt werden. Vereinbarungen bzw. Beschlüsse der gemeindlichen Gremien konnten zu diesen Aufwendungen nicht vorgelegt werden. Eine Endabrechnung am Ende des Haushaltsjahres erfolgt nicht. Über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Auszahlungen gegenüber den Gemeindewerken kann nur bedingt eine Aussage getroffen werden.“

Weiterhin heißt es im Bericht:

„Die gebuchten Aufwendungen aus Sach- und Dienstleistungen i. H. v. 1.150.000,00 EUR haben aus Sicht der Rechnungsprüfung einen verlustausgleichenden Charakter. Somit wären diese als Aufwendungen aus Zuweisungen und Zuschüssen abzubilden.“

Die Grafik der „Externen Leistungsverrechnungen Gemeinde“ zeigt, dass die Aufwendungen in 2018 um 350.000,00 EUR auf 1.500.000,00 EUR und in 2023 um 145.000,00 EUR auf 1.645.000,00 EUR erhöht worden sind. Im Jahr 2018 wurde zwar ein Haushalt nebst Wirtschaftsplan aufgestellt, doch wurden die genehmigungspflichtigen Teile verwehrt. Gleiches galt für die Jahre 2019 bis 2020. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums in Kassel, wurde der Haushalt 2023 nicht eingereicht.

Dar für das aktuelle Haushaltsjahr 2024 kein Haushalt vorliegt, wurde mit dem Rechnungsprüfungsamt Kontakt aufgenommen, wie mit dem Sachverhalt umzugehen ist. Es wurde wie folgt Stellung genommen:

„Wir sind der Auffassung, dass die von Ihnen angestrebte Vorgehensweise eines „vorgezogenen Verlustausgleichs“, da im Übrigen noch nicht feststeht, ob tatsächlich ein Verlust entsteht, nicht den buchungstechnischen und haushaltsrechtlichen Vorschriften entspricht. Wir schlagen daher vor, den Gemeindevorstand (und die Gemeindevertretung, da Sie sich in der vorläufigen Haushaltsführung befinden) beschließen zu lassen, einen angemessenen Teil der erzielten Erträge zur Gewährleistung der unten genannten Verpflichtungen vorab zur Verfügung stellen.

Begründung:

Die Gemeindewerke erfüllen Aufgaben, wie z. B.

  • Öffentliche Daseinsvorsorge
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur 

die die Gemeinde als Träger öffentlicher Belange zu gewährleisten hat.

Hierfür erzielt die Gemeinde Erträge in Form von

  • Steuern
  • Benutzungsgebühren
  • Zuweisungen und Zuschüssen
  • etc.“

Auch bei den Buchungen bezgl. der Verlustübernahme für die Betriebszweige „Freibad“ und „Naturpark“ ist ersichtlich, dass wohl nur bis zum geprüften Jahresabschluss 2015 (aufgrund der nicht gerundeten Werte), Jahresendabrechnungen erfolgten. Warum die Folgejahre unterschiedliche Ansätze hatten, konnte bisher nicht nachvollzogen werden.

Durch die Softwareumstellung zum 01.01.2024 können nun bei den Gemeindewerken auch Auswertungen pro Teilhaushalt vorgenommen werden um darzustellen, wie sich der momentane vorgezogene Verlustausgleich zusammensetzt, sodass keine „pauschalen“ Zahlungen erfolgen. Mit Stand vom 18.03.2024 zeigen die Teilhaushalte folgende „Ergebnisse“, an dessen sich die „Abrechnung“ für das 1. Quartal 2024 ergibt:


In 2023 wurden pro Quartal für die Externe Leistungsverrechnungen Gemeinde 411.250,00 EUR und in den Jahren 2018 – 2022 pro Quartal 375.000,00 EUR überwiesen (ohne der Verlustübernahme für die Betriebszweige „Freibad“ und „Naturpark“). Die aktuellen Ergebnisse erhalten noch keine Personalaufwendungen, da diese aufgrund der neuen Kostenstellenzuordnungen pro MitarbeiterIn noch nicht durchgebucht werden konnten. Es erfolgen noch Fehlermeldungen durch alt hinterlegte Kostenstellen und / oder durch keine Angaben, die noch durch die Personalabteilung i. V. m. der Gemeindekasse aktualisiert werden müssen. 

Um den Kassenkredit etwas zu minimieren, wurde bereits in der 12. KW ein erster Abschlag über die aufgeführten 237.500,00 EUR von der Gemeinde an die Gemeindewerke vorgenommen. Im April 2024 wird eine aktualisierte Auswertung zum 31.03.2024 gefahren, sodass dann u. a. die fehlenden Personalkosten und noch ausstehende Buchungen einbezogen werden können.

Beschlussempfehlung

1. 
Die Gemeindevertretung beschließt, den ersten Abschlag für das 1. Quartal 2024 als vorgezogenen Verlustausgleich i. H. v. 237.500,00 EUR an die Gemeindewerke zu zahlen.

2. 
Die Gemeindevertretung beschließt, den im April neu berechneten vorgezogenen Verlustausgleich für das 1. Quartal 2024 an die Gemeindewerke zu zahlen.  

Beschluss

1. 
Die Gemeindevertretung beschließt, den ersten Abschlag für das 1. Quartal 2024 als vorgezogenen Verlustausgleich i. H. v. 237.500,00 EUR an die Gemeindewerke zu zahlen.

2. 
Die Gemeindevertretung beschließt, den im April neu berechneten vorgezogenen Verlustausgleich für das 1. Quartal 2024 an die Gemeindewerke zu zahlen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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18. Förderantrag im Rahmen der Haushaltsberatung -Vertiefende Untersuchung bei der Beratung von Kommunen in Fragen der Haushaltspolitik-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.05.2024 ö Beschlussvorlage 15
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 18

Sachverhalt

Die Hessische Landesregierung bietet seit dem Jahre 2015 allen Gemeinden, Städten und Landkreisen eine kostenfreie Haushaltsberatung an. Das Kommunale Beratungszentrum nimmt in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (das ist der Präsident des Hessischen Rechnungshofes in Personalunion) eine Auswertung der jeweiligen Haushaltssituation vor. Dies bedeutet konkret, dass die Haushaltsdaten der Gemeinde Kirchheim durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung eingehend analysiert worden sind. Dies alles wurde in einer Präsentation am 19.12.2023 zusammengefasst und mit Handlungsempfehlungen zum Erreichen einer Verbesserung der Haushaltssituation versehen. Zusätzlich wurden zahlreiche interkommunale Vergleiche zu anderen, gleich großen und gleichstrukturierten Kommunen angestellt. Hierbei wurden alle Daten in Euro je Einwohner dargestellt, was die Vergleichbarkeit herstellte.

Da nicht jeder Sachverhalt und nicht jede Problemlage mit haushaltswirtschaftlicher Relevanz in einer beratenen Kommune in dem zeitlich begrenzten Rahmen einer Beratungsanalyse aufgeklärt werden kann, kann in solchen Fällen eine Anteilsfinanzierung zu den Aufwendungen für eine externe Beratung erfolgen. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer Regelförderung in Höhe von 50 Prozent zu den externen Beratungskosten. Bei der Berechnung der Zuwendung werden die Beratungskosten mit maximal 100.000 Euro inklusive der gültigen Umsatzsteuer berücksichtigt. 

Durch die Beratung beim „Kommunalen Beratungszentrum – Partner der Kommunen“ musste im Rahmen der Analyse und des Beratungsgesprächs ein Sachverhalt / ein Problem in einem Bereich zu Tage eingetreten sein, der negative Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde Kirchheim hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf Antrag der Kommune durch das HMdIS eine Zuwendung zu den Kosten einer externen Untersuchung durch eine Beratungsgesellschaft gewährt werden. Der Förderantrag ist formlos unter Beifügung eines Angebotes einer externen Beratungsgesellschaft an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - „Kommunales Beratungszentrum – Partner der Kommunen“ - zu richten. Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Die eingegangenen Förderanträge werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bewilligt, sofern die Anerkennungskriterien erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zur Einreichung des Förderantrags wurden zwei Angebote eingeholt, wobei beide Angebote zur Förderung vorgelegt wurden:

  1. Angebot der BOME Unternehmensberatung GmbH
       Ausgangssituation und Ziel:
„Die Gemeinde Kirchheim benötigt Unterstützung bei der Bearbeitung und der Vorbereitung der ausstehenden Jahresabschlüsse. Ziel ist es, den Eigenbetrieb zum 31.12.2024 aufzulösen. Hierfür wird eine Aufarbeitung der Jahre 2016 bis 2024 beauftragt. Um die Jahresabschlüsse erstellen zu können, benötigt die Gemeinde Kirchheim Unterstützung von der BOME Unternehmensberatung GmbH, um z. B. noch fehlende Daten einzulesen und falsche Daten zu korrigieren. Die Prüfung der Buchhaltung erfolgt anhand des Kontoauszuges, wozu die einzelnen Mandanten zusammenfassend betrachtet werden müssen. Die Buchhaltung umfasst folgende Mandanten bzw. Bereiche: Energie, Wasser, Abwasser, Immobilien, Freibad und Naturpark“.

       Angebotssumme lt. Anhang        41.753,29 EUR

  1. Angebot der Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann - Wirtschafts- und 
       Steuerberatung - GmbH
       Wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen bei Rückführung der Gemeindewerke in den         Gemeindehaushalt
  • Ermittlung / Überprüfung der Wertansätze der bilanzierten Wirtschaftsgüter
  • Durchführung von Gebührenbedarfsberechnungen für die Gebührenhaushalte „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ zur Sicherstellung einer kostendeckenden Gebührenerhebung einschl. Nachberechnungen nach HKAG (Hessisches Kommunales Abgabengesetz)
  • Abstimmung des Zahlungsverkehrs und Ermittlung der kassenmäßigen Geldbestände
  • Abgrenzung der steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Leistungen und Überprüfung der Inneren Leistungsverrechnungen mit den Gebührenhaushalten
  • Ermittlung von Synergien bei Rückführung in den Gemeindehaushalt

       Angebotssumme lt. Anhang         37.260,00 EUR

Mit Schreiben vom 11.04.2024 wurde vom Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz eine Zuweisung bis zu einer Höhe von 43.050,00 EUR bewilligt (siehe Anlage), sodass o. g. Angebote beauftragt werden können.

Beschlussempfehlung

Die Gemeindevertretung beschließt, die Angebote

  1. der BOME Unternehmensberatung GmbH i. H. v.        41.753,29 EUR
  2. der Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann 
         - Wirtschafts- und Steuerberatung – GmbH i. H. v.                                37.260,00 EUR 

zu beauftragen.

Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt, die Angebote

  1. der BOME Unternehmensberatung GmbH i. H. v.        41.753,29 EUR
  2. der Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann 
         - Wirtschafts- und Steuerberatung – GmbH i. H. v.                                37.260,00 EUR 

zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

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19. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 19
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19.1. Anfragen der SPD-Fraktion vom 23.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 19.1
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19.1.1. Anfrage: Planung Waldkindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 19.1.1

Sachverhalt

Am 04.05.2023 wurde auf Antrag der CDU-Fraktion in der Gemeinde Kirchheim folgender Beschluss gefasst:
Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand mit der Wiederaufnahme der Planungen zur Einrichtung eines Waldkindergartens Insbesondere soll zeitnahe ein geeigneter Standort gefunden werden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Bericht von Bürgermeister Koch am 22.04.2022 bis zu seinem Ausscheiden am 31.10.2022 über  keine weiteren Maßnahmen zur Standortfindung und Umsetzung  nichts berichtet worden sei und somit nichts passiert ist. Nun sind nach erneuter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wieder über 11 Monate vergangen. Aus diesem Grund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wurde inzwischen ein geeigneter Standort für die Einrichtung eines Waldkindergartens gefunden und wurden entsprechende Abstimmungen mit den Genehmigungsbehörden wie Kita Fachaufsicht und Rettungsdienst vorgenommen.

  1. Falls dies noch nicht erfolgt ist – welche Schritte wurden durch Herrn Bürgermeister Schmidt zur Umsetzung dieser Maßnahmen bisher eingeleitet.


  1. Wie viele frei Plätze für Kinder ü3 sind zur Zeit in der in der Kindertagesstätte vorhanden?

  1. Wie sieht die Entwicklung nach der vorhandenen Kindergartenplanung für das Jahr 2024 hinsichtlich der freien Plätze für ü3 Kinder aus? (Bitte Aufstellung der freie Plätze nach Monaten)


  1. Wie viele freie Plätze für Kinder u3 sind zur Zeit in der Kindertagesstätte vorhanden?

  1. Wie sieht die Entwicklung nach der vorhandenen Kindergartenplanung für das Jahr 2024 hinsichtlich der freien Plätze für u3 Kinder aus? (Bitte Aufstellung der freie Plätze nach Monaten)

  1. Wurde der notwendige Personalbedarf für die Einrichtung der Wald Kita ermittelt?

  1. Kann dieser Personalbedarf durch das vorhandene Personal abgedeckt werden?

  1. Kann der Personalbedarf in der Kindertagesstätte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgedeckt werden?  (Hier Angabe der ermittelten Bedarfsstunden nach aktueller Personalbedarfsberechnung und der tatsächlich vorhandenen Personalstunden)

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19.1.2. Anfrage: Vorübergehenden Nutzung eines ehemaligen Klassenraumes in der Grundschule Kirchheim durch die Kindertagesstätte Regenbogen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö 19.1.2

Sachverhalt

Im Jahre 2019 wurde zwischen Gemeinde Kirchheim und dem Landkreis Hersfeld Rotenburg ein Vertrag zur befristeten Nutzung eines Klassenraumes der Grundschule Kirchheim zur Unterbringung einer Kita-Gruppe abgeschlossen.  Ziel war es zu beobachten, ob sich der Platzbedarf auf dem hohen Niveau stabilisiert, oder ob die Bedarfsentwicklung rückläufig ist.

  1. Ist eine bedarfsgemäße Unterbringung der Kindergartenkinder  in der  Kindertagesstätte Regenbogen ohne die Nutzung des Klassenraumes der Grundschule möglich?

  1. Wie lange läuft der Vertrag zwischen Landkreis Hersfeld-Rotenburg und der Gemeinde Kirchheim noch?


  1. Sofern diese Räumlichkeiten auch weiterhin bis zur Schaffung neuer Möglichkeiten genutzt werden müssen, wurden bereits entsprechende Verhandlungen mit dem Landkreis geführt.

  1. Wie lange ist eine Verlängerung der Nutzung möglich.

  1. Welche Planungen wurden inzwischen unternommen, um  den zusätzlichen erforderlichen Platzbedarf erfüllen zu können?

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19.1.3. Anfrage: Ortsdurchfahrt Rotterterode

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 19.1.3

Sachverhalt

Im Ortsteil Rotterterode sollte im Jahr 2023 im Zuge einer Gemeinschaftsmaßnahme die Ortsdurchfahrt erneuert werden.

  1. Warum wurde die Maßnahme nicht im Jahr 2023 umgesetzt?

  1. Kann mit einer Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2024 gerechnet werden

  1. Welche Maßnahmen sollen im Zuge der Umsetzung durch die Gemeinde ausgeführt, ausgeschrieben oder beauftragt werden?

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19.1.4. Anfrage: Spielplatz Willingshain

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 19.1.4

Sachverhalt

Sind die Restarbeiten zur Fertigstellung des Spielplatzes im Ortsteil Willingshain inzwischen abgeschlossen.

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19.1.5. Anfrage: Jahresabschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 19.1.5

Sachverhalt

In der Vergangenheit wurde immer wieder durch den Gemeindevorstand auf fehlenden Jahresabschlüsse zur Haushaltsgenehmigung verwiesen.

  1. Konnte inzwischen ein fehlender Jahresabschluss erstellt werden?

  1. Wie ist der weitere Zeitplan zur Erstellung / Vorlage der ausstehenden Jahresabschlüsse? 

  1. Welche Kosten sind durch Programmbeschaffungen und den Einkauf von Dienstleistungen dritter für den Bereich Finanzwesen von Januar 2023 bis heute entstanden?

  1. Entstehen durch zusätzliche bzw. neu beschaffte Programme neben dem Erwerb auch weitere Kosten für deren Nutzung. Wie hoch sind diese Kosten im monatlichen oder Jährlichen Durchschnitt?

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19.1.6. Anfrage: Neubau Kindertagesstätte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 16.05.2024 ö Beschlussvorlage 19.1.6

Sachverhalt

In dem Bericht der HZ vom 23.01.2024 hat Herr Bürgermeister Schmidt erklärt, dass er an dem Projekt Neubau einer Kindertagesstätte festhalten möchte. Auf beantragte Fördermittel zur Umsetzung der Maßnahme wurde allerdings verzichtet.

  1. Wurde bereits ein neuer Förderantrag durch den Gemeindevorstand gestellt?

  1. Gibt es Im Landkreis noch bereits eingereichte Förderanträge anderer Kommunen die noch nicht bedient werden konnten?
  2. Ist bei der Kindergartenfachaufsicht des Landkreises bekannt, ob es noch laufende Förderprogramme für Kita-Neubauten gibt, bei welchen  Mittel beantragt werden können?

  1. Gibt es nach Informationen der Kindergartenfachaufsicht Neuauflagen von Förderprogrammen?

Datenstand vom 06.05.2024 17:53 Uhr