Datum: 21.03.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Anbau des Bürgerhauses Kirchheim
Gremium: Gemeindevertretung
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der Beschlussfähigkeit
2 Feststellung der Tagesordnung
3 Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.02.2024
4 Berichterstattung
4.1 Abnahme und Beendigung des Förderprogramms KIP
4.2 Auszahlungen der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gremien und der Feuerwehren
4.3 Merkblatt kommunale Mandatsträger
5 Änderungen der Maßnahmen der HESSENKASSE

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1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö 1

Diskussionsverlauf

Die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes waren durch Einladung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom 11.03.2024 unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Gegenstände, der Stunde und des Ortes der Versammlung auf heute zu einer Sitzung zusammenberufen. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag lagen mindestens 3 Tage.
Da von den 23 Mitgliedern der Gemeindevertretung zum Sitzungsbeginn 21 Gemeindevertreter (also mehr als die Hälfte) erschienen waren, so war die Versammlung beschlussfähig. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden. Man ging hierauf zur Beratung der Gegenstände der Tagesordnung über. Die Niederschrift über die Sitzung (s. Anlage) wurde gemäß § 61 HGO gefertigt. 

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2. Feststellung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö 2

Diskussionsverlauf

Die Tagesordnung entspricht der Einladung vom 11.03.2024.

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3. Schließung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö 3

Diskussionsverlauf

Gegen das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.02.2024 wurden keine Einwände erhoben. Es wird vom Vorsitzenden geschlossen.

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4. Berichterstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö 4
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4.1. Abnahme und Beendigung des Förderprogramms KIP

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö Kenntnisnahme 4.1

Sachverhalt

Die Betriebskommission wurde am 26.02.2024 bereits über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt:

Mit dem Förderprogramm „KIP I – KIP Kommunen“ wurden Investitionstätigkeiten von Kommunen und Krankenhausträgern in Hessen gestärkt. Die Anmeldungen für die Belegung der Kontingente im Bundes- und Landesprogramm konnten bei der WIBank bis zum 31.12.2016 gestellt werden.

Die Förderung durch das KIP 1 „Bundesprogramm“ erfolgte durch die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes in Hessen. Dieses sah ausschließlich eine Förderung finanzschwacher Kommunen vor

Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Kommunalinvestitionsprogrammgesetz (KIPG) gelten folgende haushaltsrechtlichen Sonderregelungen:

(2) Die Kreditaufnahmen der Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes gelten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung als genehmigt. Die Genehmigungsfiktion gilt abweichend von § 103 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung bis längstens zum Ablauf des fünften auf den Maßnahmenbeginn folgenden Haushaltsjahres.

(3) Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ist eine Nachtragssatzung nicht erforderlich. Die für die Durchführung der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahmen erforderlichen Auszahlungsermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der Hessischen Gemeindeordnung bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.

Da die Förderbereiche im Bundesprogramm stark eingeschränkt waren, wurde dieses durch ein Landesprogramm ergänzt, um allen hessischen Kommunen – nicht nur den finanzschwachen – eine weitergehende Wahlfreiheit für Investitionen in ihre Infrastruktur zu ermöglichen. Das Landesprogramm des KIP I sah drei Programmteile vor, die jeweils in unterschiedlicher Zuständigkeit lagen:

  1. Der Programmteil Infrastruktur mit der Zuständigkeit des Finanzministeriums (HMdF). Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank 

Das Darlehen wird über das Land zu 80 Prozent, die restlichen 20 Prozent über die Kommune getilgt. Des Weiteren zahlt das Land für die ersten zehn Jahre die Zinsen. Ab dem elften Jahr bis zum zwanzigsten Jahr gewährt das Land auf Antrag einen Zinszuschuss von einem Prozentpunkt. Ein weiterer Prozentpunkt kann aus dem Landesausgleichsstock beantragt werden.

  1. Der Programmteil Krankenhäuser mit der Zuständigkeit des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank 

  1. Der Programmteil Wohnraum Kommunen, für Investitionen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen. Zuständig hier, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW).
Anmelde- und Verwendungsnachweisverfahren: WIBank

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenende der WIBank in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Letzte Frist für die Einreichung aller Verwendungsnachweise ist somit spätestens 6 Monate nach Ablauf der Programmlaufzeit (31.12.2023), d.h. der 30. Juni 2024.

Die in KIP I geförderten Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2015 begonnen und bis zum
31. Dezember 2023 vollständig abgenommen bzw. bis zum 31. Dezember 2024 vollständig abgerechnet sein.

Eine verspätete Einreichung eines Verwendungsnachweises hatte eine Rückforderung von Fördermitteln zur Folge. Bis zum 31. August 2022 wurden Rückforderungsansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Verwendungsnachweise grundsätzlich nicht geltend gemacht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Verwendungsnachweises bei der WIBank. Ab dem 1. September 2022 wurden Rückforderungsansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Verwendungsnachweise nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 14. Juli 2022 (StAnz. 2022 Seite 888) geltend gemacht und durchgesetzt.

Wie bereits in vorherigen Sitzungen bekannt gemacht worden ist, wurden entweder Maßnahmen schon abgeschlossen und Verwendungsnachweise noch nicht eingereicht oder Maßnahmen noch nicht begonnen, die aber im Rahmen der Fristenwahrung nicht mehr begonnen werden konnten.

Mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 12.09.2023 und zur Kenntnisnahme in der Sitzung der Betriebskommission vom 11.12.2023, wurden sechs Maßnahmen zurückgezogen und das freie Kontengent auf fünf Maßnahmen umgeschichtet. Im Nachgang wurde die Maßnahme „Anschaffung Fahrzeug / Anbaugeräte Bauhof“ noch zurückgezogen, da die Fristen nicht eingehalten werden konnten. Das freie Kontingent von 72.000 EUR wurde auf die Maßnahme „Erneuerung eines Teils der Gemeindestraße Sonnenblick“ umgeschichtet. Die Anschaffungen für den Bauhof werden neu über das Förderprogramm „Hessenkasse“ angemeldet.

Weiterhin wurde in der Sitzung des Gemeindevorstands am 14.11.2023 im Rahmen der Berichterstattung folgendes zur Kenntnis gegeben: 

Nach Rücksprache mit der WIBank wurde darüber informiert, dass diese die Gemeinde zwecks Bearbeitung der KIP-Mittel bereits mehrfach aufgefordert hatte, sodass nun zeitnah reagiert und die Verwendungsnachweise erbracht werden müssen. Nach Einreichung der ersten zwei Verwendungsnachweise wurde von der WIBank darauf verwiesen, dass die Verwendungsnachweise nicht innerhalb von 6 Monaten nach Maßnahmenende vorgelegt wurden und der Erlass für die verspätete Vorlage der Verwendungsnachweise zu beachten sei. Sofern die verspätete Vorlage der Verwendungsnachweise nicht im Verschulden der Kommune liegt, wäre eine Begründung und ein Nachweis für die verspätete Vorlage einzureichen. Andernfalls müsste eine Rückforderung geprüft werden. Gemäß „Erlass zu den Kommunalinvestitionsprogrammen I und II sowie dem Investitionsprogramm der HESSENKASSE, werden für jeden vollen Kalendermonat der Fristüberschreitung 1 Prozent des Gesamtbetrages der Fördermittel zurückgefordert, mindestens jedoch 1.000 Euro und höchstens 25.000 Euro.

Es wird dem Gemeindevorstand darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Maßnahme „Zaunanlage Schwimmbadstraße“ eine Rückforderung von ca. 10.750,00 EUR und für die Maßnahme „Spielplatz Hattenberg“ eine Rückforderung von ca. 5.500,00 EUR besteht. Eine Begründung, die auf personelle Missstände und zurückzuführen ist, nimmt die WIBank nicht an. 

Wie hoch und ob sich Rückforderungsansprüche auf die noch ausstehenden Verwendungsnachweise ergeben, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da sich erstens die Erstellung der Verwendungsnachweise aufgrund fehlender Unterlagen nur sehr zeitaufwendig gestalten und zweitens der Termin der Abgabe – 31.12.2023 –, i. V. m. fehlenden Unterlagen, zeitlich sehr eng bemessen ist.

Die WIBank hat am 22.02.2024 erfreulicherweise folgendes per E-Mail mitgeteilt:

Wir haben den Verwendungsnachweis für Ihre Maßnahmen erhalten, die aus Mitteln des Kommunalinvestitionsprogramms (KIP I) gefördert wurde. Das von Ihnen abschließend belegte Fördermittelkontingent entnehmen Sie bitte der angehängten Abschlussliste.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Hessische Ministerium der Finanzen und uns ergab keine Beanstandungen. Die ordnungsgemäße Verwendung wird, vorbehaltlich einer Prüfung durch den Landesrechnungshof sowie eventuellen Beanstandungen durch diesen, hiermit bestätigt. 

Die Maßnahmen wurden wie folgt beantragt, bewilligt und durchgeführt:

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4.2. Auszahlungen der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gremien und der Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 12.03.2024 ö Kenntnisnahme 6
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö Kenntnisnahme 4.2

Sachverhalt

Die Aufwandsentschädigungen der einzelnen Gremienmitglieder, der Ortsbeiräte und der Feuerwehren können derzeit nicht zeitnah ausgezahlt werden. 

Da sowohl die Gemeinde als auch die Gemeindewerke zum 01.01.2024 sich organisatorisch neu aufgestellt haben und dies auch zu strukturellen Änderungen in der Sachbearbeitung aber auch in der Finanzsoftware zur Folge hatte, müssen viele vergangene Vorgehensweisen neu durchdacht werden. In diesem Zusammenhang auch die Auszahlungen der Aufwandsentschädigungen der einzelnen Gremienmitglieder, der Ortsbeiräte und der Feuerwehren. Da bisher nicht die einzelnen Kreditoren, also jedes einzelnes Gremium- oder Feuerwehrmitglied, in der Finanzsoftware erfasst ist und auch die Kostenstellen entsprechend zugeordnet werden müssen wird darauf hingewiesen, dass sich die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen leider noch etwas verzögert. Es wird um Verständnis darum gebeten, dass dies zurzeit nachrangig bearbeitet wird, da in erster Linie die Rechnungen aus dem laufenden Tagesgeschäft bearbeitet werden müssen, wobei derzeit ein riesiger Zeitaufwand darin besteht, die Endabrechnungen aus 2023, wie z. B. Strom, abzuarbeiten.

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4.3. Merkblatt kommunale Mandatsträger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö Kenntnisnahme 4.3

Sachverhalt

Anfang Februar haben alle Mandatsträger der Gemeinde Kirchheim ein sogenanntes Merkblatt für kommunale Mandatsträger erhalten. In diesem sind u.a. die Punkte Korruptionsprävention und Datenschutz enthalten. Zu diesen beiden Punkten sind auch Rückantwortformulare enthalten, welche an die Verwaltung zurückgesandt werden sollten. Vor allem zum Thema Korruptionsprävention hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren verschärft, so dass auch bei der Gemeinde Kirchheim Handlungsbedarf bestand. Dies ist auch der Grund, warum das Merkblatt versandt wurde. Im Rahmen der anstehenden überörtlichen Prüfung des Landesrechnungshofes teilt dieser vorab schon mit, dass u.a. das Thema Korruptionsprävention Teil der Prüfung sein wird. Aufgrund dieser Umstände bittet der Bürgermeister alle Mandatsträger, das Merkblatt aufmerksam zu studieren und die Antwortformulare nach hier zu übersenden.

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5. Änderungen der Maßnahmen der HESSENKASSE

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 12.03.2024 ö Beschlussvorlage 4
Gemeindevertretung Sitzung der Gemeindevertretung 21.03.2024 ö Beschlussvorlage 5
Nicht sichtbar

Sachverhalt

Die HESSENKASSE möchte den Kommunen einen weiten Spielraum bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen geben. Insofern sind die vorgesehenen Förderbereiche sehr weitgefasst. Förderfähig sind Maßnahmen im kommunalen Aufgabenbereich im pflichtigen und freiwilligen Bereich.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Hessenkassegesetz haben die Kommunen einen Eigenanteil von einem Neuntel des Zuschusskontingents zu erbringen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 Hessenkassegesetz kann zur Finanzierung des Eigenanteils ein Darlehen der WIBank mit zehnjähriger Laufzeit und ratierlicher Tilgung gewährt werden. Die Darlehensmittel der WIBank dürfen auch für die Finanzierung von Instandhaltungen und Instandsetzungen verwendet werden.

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat am 28.01.2019 der Gemeinde Kirchheim mit Festsetzungsbescheid nach § 7 Abs. 2 Hessenkassegesetz einen Investitionszuschuss i. H. v. 820.107,00 EUR nach § 6 Abs. 6 Hessenkassengesetz gewährt. Danach ist zusätzlich ein Eigenanteil i. H. v. einem Neuntel des Zuschusskontingentes zu erbringen. Der zu erbringende Eigenanteil beträgt 91.123,00 EUR, insgesamt 911.230,00 EUR. Entsprechend des Antrags durch die Gemeinde erfolgt die Erbringung des Eigenanteils aus Eigenmitteln. Die Zuschussvereinbarung zum Investitionsprogramm HESSENKASSE zwischen der Gemeinde Kirchheim und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) wurde von der WIBank am 14.02.2019 und von der Gemeinde Kirchheim am 29.04.2019 unterzeichnet. Der weitere Ablauf, der auch bereits am 19.09.2023 in der Berichterstattung in der Sitzung des Gemeindevorstands vorgelegt wurde, gestaltete sich wie folgt:

29.09.2021        Erinnerung der WIBank per Mail, dass noch keine förderfähigen Anmeldungen vorgelegt wurden, dass die Anmeldefrist am 31.12.2021 endet und eine kurzfristige Sachstandsmeldung bis spätestens 30.10.2021 abzugeben sei.
10.12.2021         Erneute Erinnerung der WIBank per Mail, dass noch immer keine förderfähigen Anmeldungen vorgelegt wurden und die Einreichung bis spätestens 30.12.2021 endet und eine kurzfristige Sachstandsmeldung bis spätestens 30.12.2021 abzugeben sei.
28.12.2021        Übersendung der Anträge an die WIBank als „PDF-Datei“.
29.12.2021        Rückmeldung von der WIBank, dass die Anträge als EXCEL-Dateien und mit Originalanträgen übermittelt werden müssen.
29.12.2021        Übermittlung der Anträge als Excel-Dateien und dass diese auch per Post auf den Weg gebracht worden sind.

09.02.2022        E-Mail von der WIBank mit der Bitte, dass 
       a) zu den eingereichten Maßnahmen noch Informationen benötigt werden,
       b) zu bestätigen ist, dass die Gemeinde Kirchheim Träger der eingereichten Maßnahmen ist,
       c) die Ersatzmaßnahme „Schaffung einer neuen Kindertagesstätte aufgrund der nicht ausreichenden Gestellung von Plätzen – insbesondere der unter 3-jährigen Kinder“ nicht berücksichtigt werden kann, da durch die eingereichten 8 weiteren Maßnahmen das Kontingent ausgeschöpft sei und diese offiziell mit zwei Unterschriften zurückzuziehen sei.
30.12.2022        Beantwortung der E-Mail vom 09.02.2022 – jedoch OHNE der schriftlichen Rücknahme der Maßnahme „Kindertagesstätte“.
15.09.2023        E-Mail von der WIBank unter Bezugnahme der Erinnerungsmails vom 02.01.2023 und 02.02.2023, dass
       a) Rücknahmeschreiben von zwei nicht mehr gültigen Anträgen zu stellen sind,
       b) bei weiteren zwei Maßnahmen noch Informationen benötigt werden.

Maßnahmenübersicht:


  1. Es wurden bisher noch KEINE Mittel abgerufen
  2. Zu Nr. 4:        Maßnahmenbezeichnung lt. Antrag:
       „Einbau einer Fernüberwachungsanlage in alle Liegenschaften der Gemeinde zur Überwachung der Heizungsanlagen, Wasserversorgung, Stromversorgung und Einbruchmeldeanlagen“.
  • Ggf. Änderung der Maßnahme in die Fernüberwachung des Wasserwerks 
             und Anpassung der Fördersumme.
  1. Zu Nr. 5:        Maßnahmenbezeichnung lt. Antrag:
       „Erneuerung von Heizungsanlagen und Beleuchtungen in den gemeindlichen Liegenschaften. Hierzu zählen Dorfgemeinschaftshäuser, Feuerwehrgerätehäuser, Rathaus, Sportanlagen usw.“
  • Ggf. Änderung der Maßnahme in die Straßenbeleuchtung.
  1. Zu Nr. 6:        Lt. Telefonat am 18.09.2023 mit der WIBank wurde darüber informiert, dass 
             eine Photovoltaikanlage nur dann gefördert werden kann, wenn keine         Gewinnerzielungsabsicht besteht bzw. auch nur unter 10 % eingespeist werden. 
  • Nach Rücksprache mit Herrn Walther können die Bedingungen nicht eingehalten werden, so dass diese Maßnahme zurückgezogen werden muss. Auf Nachfrage bei der WIBank können die dann freiwerdenden Gelder für eine andere, neu zu beantragende Maßnahme, genutzt werden. 
  1. Zu Nr. 7:        Die WIBank bittet um Bestätigung, dass sich die Hessenkasse-Maßnahme 
             der Spielplätze nicht mit den bereits eingereichten KIP I Maßnahmen an Spielplätzen         überschneiden und somit keine Doppelförderung vorliegt. Erst im Anschluss kann         diese Maßnahme abschließend geprüft werden.
  • Nach Rücksprache mit Herrn Walther kann die Fördersumme nicht mehr komplett für Spielplätze genutzt werden, da im Zuge der KIP-Maßnahme bereits Förderungen stattgefunden haben. Ein Spielplatz könnte noch gefördert werden, so dass der Rest der Fördersumme ggf. auf eine neu zu beantragende Maßnahme umzuschichten wäre.  

Fristenübersicht
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenende,
spätestens am 30. Juni 2027, der WIBank in schriftlicher und elektronischer Form nach
einem vorgegebenen Muster vorzulegen.

Am 08.02.2024 wurde die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Rückfragen aus der E-Mail vom 16.10.2023 noch nicht beantwortet wurden. Da die Priorität der Sachbearbeitung zunächst bei der Abarbeitung der KIP-Maßnahmen lag, wurde sich nun der Maßnahmen bezüglich der Hessenkasse angenommen. Sowohl Herr Walther, als auch Herr Bürgermeister Schmidt und Frau Brand nahmen zusätzlich telefonischen Kontakt auf. Es wurde darüber informiert, dass auch bereits abgeschlossene Maßnahmen angemeldet werden können. Folgende Maßnahmen sollen nun endgültig über einen Änderungsantrag bzw. Neuantrag gemeldet und umgesetzt werden:


Da sich die Gemeinde Kirchheim lt. Festsetzungsbescheid vom 28.01.2019 dafür entschieden hat, den Eigenanteil aus Eigenmitteln zu finanzieren und der von der WIBank mit Schreiben vom 14.02.2019 beigefügte Antrag zur Kofinanzierung durch einen Rahmendarlehensvertrag nicht eingereicht worden ist (zumindest bisher nicht bekannt), muss nun ermittelt werden, ob die Mittel wirklich aus Eigenmitteln bezahlt werden können. Mit selbigem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass für eine Kofinanzierung die genehmigte Haushaltssatzung vor dem ersten Abruf einzureichen ist.

Eine Finanzierung aus Eigenmitteln ist aus der derzeitigen Finanzsituation nicht möglich. Da auch keine genehmigte Haushaltssatzung vorgelegt werden kann, ist nach telefonischer Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde nur eine Beantragung einer Einzelkreditermächtigung für die Investitionen im Rahmen der Hessenkasse möglich.

Um 

  • die hohe Förderquote in Anspruch nehmen zu können, 
  • bereits abgeschlossene und bezahlte Maßnahmen einbeziehen zu können und
  • einen bereits wissentlichen Instandhaltungsstau in Angriff nehmen zu können,

sollten die genannten Maßnahmen bei der WIBank angemeldet und die Einzelgenehmigung ei der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses, Herr Frank Rehbaum, verliest die Beschlussempfehlung sowie die Abstimmung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 12. März 2024 mit 7 Ja-Stimmen (einstimmig).

Beschluss

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, die Maßnahme
       
  • Kita Regenbogen                 i. H. v.                380.000,00 EUR
  • Bauhof                                i. H. v.                220.000,00 EUR
  • Spielplätze                        i. H. v.                220.000,00 EUR
  • Friedhofshallen                i. H. v.                30.000,00 EUR
  • Gehwege und Straßen        i. H. v.                61.230,00 EUR
         GESAMT                                        911.230,00 EUR
                                        
       bei der Hessenkasse durch Änderungsanträge bzw. Neuanträge zu beantragen.

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Eigenanteil i. H. v. 91.123,00 EUR bei der Aufsichtsbehörde als Einzelkreditermächtigung zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Datenstand vom 02.04.2024 08:07 Uhr